Glossar
(Begriffe, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind)
Advance Care Planning
ist ein ursprünglich in den USA entwickeltes - seit etlichen Jahren aber auch in vielen anderen Ländern etabliertes - Konzept zur Realisierung aussagekräftiger und beachteter Patientenverfügungen.
Ziel ist, dass Menschen auch dann gemäß ihren eigenen Werten, Wünschen und Zielen behandelt werden, wenn sie in einer medizinischen Entscheidungssituation aktuell nicht einwilligungsfähig sind.
Wissenschaftliche Fachgesellschaft: ACP-Deutschland e. V.
Behandlung im Voraus planen
ist die deutsche Übersetzung des amerikanischen Begriffs → Advance Care Planning. Diese, ursprünglich von der Fachgesellschaft ACP-Deutschland entwickelte, Überschrift für das Konzept findet auch heute gelegentlich noch Verwendung.
Betreuer, Betreuung
Für den Fall, dass ein Erwachsener vor einer anstehenden medizinischen Behandlung selbst nicht in der Lage ist, in diese einzuwilligen, muss die Einwilligung durch einen Vertreter (→ Patientenvertreter) erfolgen.
Wenn der Erkrankte für derartige Situationen nicht bereits selbst durch eine (Vorsorge-) → Vollmacht einen Bevollmächtigten für die Gesundheitssorge ermächtigt hatte, muss das zuständige Betreuungsgericht (= Abteilung des Amtsgerichts) einen (rechtlichen) Betreuer bestellen.
Betreuungsverfügung
Mittels einer Betreuungsverfügung kann vorsorglich eine Person benannt werden, die das Betreuungsgericht im Falle der eigenen Einwilligungsunfähigkeit zum → Betreuer bestellen soll. Durch die Betreuungsverfügung können gezielt auch bestimmte Personen für dieses Amt ausgeschlossen werden (z. B. ein naher Verwandter, zu dem bewusst und gewollt kein Kontakt (mehr) besteht.
Durch erfolgte Ernennung eines Vertreters durch eine ( Vorsorge-) → Vollmacht erübrigt sich die Erstellung einer Betreuungsverfügung (für Gesundheitsangelegenheiten).
(Informierte) Einwilligung
Aus rechtlicher Sicht stellt jede medizinische Maßnahme grundsätzlich zunächst einmal einen strafbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen dar. Ihre Berechtigung erhält die Behandlung erst dadurch, dass der Betroffene zuvor wirksam in diese eingewilligt hat.
Das Einwilligungserfordernis steht rechtlich über der Hilfeleistungspflicht des Arztes.
Mit dem in den 1950er-Jahren von einem US-amerikanischen Gericht geprägten Begriff „Informed Consent“ (Informierte Einwilligung) ist ein heute vielerorts geltender ethisch-rechtlicher Standard für medizinische Behandlungen umschrieben.
Der Aspekt der „Informiertheit“ trägt über das pure Einwilligungserfordernis hinaus der Tatsache Rechnung, dass eine Einwilligung nur dann als tragfähig anzusehen ist, wenn der Betroffene seine Entscheidung auch in Kenntnis und unter Abwägung der in dem jeweiligen Zusammenhang relevanten Faktoren getroffen hat. Die Tragweite der Entscheidung sollte verstanden worden sein, das heißt, Art und Zweck einer Maßnahme, die damit einhergehenden Belastungen und Risiken, aber auch der mögliche Nutzen der Behandlung für ihn. Und er sollte verstanden haben, welche Konsequenzen eine Ablehnung der Behandlung für ihn (möglicherweise) hätte.
Das Einwilligungserfordernis als Legitimationsgrundlage für eine medizinische Intervention besteht für den Arzt auch im Falle des Verlustes der Einwilligungsfähigkeit (Ausnahme: eine akute Notfallsituationen) der betroffenen Person fort. In einer solchen Situation muss die Einwilligung von dem zuvor dazu ermächtigten → Patientenvertreter eingeholt werden.
Beim Thema Patientenverfügung ist in diesem Zusammenhang zu bedenken:
Die Bedingung, dass der Betroffene die Tragweite der von ihm getroffenen Entscheidung für oder gegen eine medizinische Maßnahme verstanden haben muss, ist auch Maßstab für die Beantwortung der Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit einer Patientenverfügung. Falls diesbezüglich Zweifel bestehen, stehen die Hilfeleistungspflicht des Arztes sowie die Ausrichtung seiner Maßnahmen auf das Ziel „Lebenserhalt“ im Vordergrund.
Patientenverfügungen, in denen auf einem Vordruck neben den persönlichen Daten im Wesentlichen lediglich „ein paar Ankreuzungen“ vorgenommen wurden, dokumentieren das Verständnis der Tragweite der dokumentierten Festlegungen durch den Erkrankten (berechtigterweise!) in der Regel nicht in ausreichendem Maße.
Sich auf eine derartige Patientenverfügung zu verlassen, birgt für deren Verfasser das Risiko, dass diese im Anwendungsfall nicht umgesetzt wird.
Patientenverfügung
Durch Erstellung einer Patientenverfügung können Behandlungsentscheidungen für in der Zukunft liegende Krankheitssituationen (in denen der Betroffene aktuell nicht einwilligungsfähig ist) vorsorglich im Vorhinein schriftlich festgehalten werden (§ 1827 BGB).
Patientenverfügungen sind grundsätzlich rechtsverbindlich. Dafür müssen sie jedoch die eingetretene Behandlungssituation konkret vorwegnehmen. Bei nicht vorhandener oder nicht unmittelbar anwendbarer Patientenverfügung kommt dem → Patientenvertreter die Aufgabe zu, die Behandlungswünsche bzw. den mutmaßlichen Willen der vertretenen Person zu ermitteln und diesen/m Geltung zu verschaffen.
Im Idealfall ist der Bevollmächtigte auch über den Inhalt der Patientenverfügung hinaus umfassend über die Wertvorstellungen und die evtl. Grenzen des Behandlungswunsches des Vollmachtgebers informiert. Zur Durchsetzung des Willens eines Kranken bedarf es nicht zwingend einer Patientenverfügung. Gleichwohl ermöglicht die Patientenverfügung dem Bevollmächtigten eine größere Sicherheit und sie ermöglicht ihm drüber hinaus, die Behandlungswünsche Dritten gegenüber transparent und plausibel zu machen.
Patientenvertreter
Jede medizinische Maßnahme bedarf - außer in einer akuten Notfallsituation - der Einwilligung des Betroffenen (§ 630d BGB). Anders als viele Menschen gemeinhin vermuten, existiert im Hinblick auf Gesundheitsangelegenheiten in Deutschland kein (automatisches) Angehörigenvertretungsrecht (Ausnahme: seit 1.1.2023 gibt es bei Vorliegen bestimmter eng gefasster Voraussetzungen für die Gesundheitssorge ein einmalig auf maximal 6 Monate befristetes, "Notvertretungsrecht" für Ehegatten [§ 1358 BGB]). Das bedeutet, bei nicht gegebener Einwilligungsfähigkeit einer erkrankten Person (z. B. bei Bewusstlosigkeit, Demenz, …), müssen Behandlungs-Einwilligungen durch eine für diese Entscheidungen ausdrücklich autorisierte andere Person (Gesetzestext: "Einwilligung des hierzu Berechtigten") erteilt werden. Das kann selbstverständlich auch der - allerdings im Vorhinein rechtzeitig formal dafür auch schriftlich bevollmächtigte - Ehepartner sein.
Diese Autorisierung kann auf zwei Wegen erfolgen:
1. Bevollmächtigung
Jeder geschäftsfähige Volljährige kann durch eine sogenannte (Vorsorge-) → Vollmacht für solche Situationen im Vorhinein eine Person seines Vertrauens als seinen Vertreter in Gesundheitsfragen ermächtigen.
2. Bestellung zum Betreuer
Falls zuvor noch keine Person wirksam zum Bevollmächtigten ernannt worden ist, muss im Hinblick auf anstehende Behandlungs-Einwilligungen oder Nicht-Einwilligungen vom Betreuungsgericht ein (rechtlicher) Betreuer bestellt werden.
"Patientenvertreter" ist ein Oberbegriff für die Rolle des (Gesundheits-) Bevollmächtigten oder des Betreuers.
Vollmacht (Vorsorgevollmacht)
Ermächtigung einer Vertrauensperson zum Patientenvertreter durch eine (für Gesundheitsangelegenheiten zwingend schriftlich zu erteilende) Bevollmächtigung. Eine notarielle Erstellung oder Beglaubigung einer Vollmacht (für den Regelungsbereich Gesundheitssorge) ist nicht erforderlich.
Insbesondere im Hinblick auf behandlungs-begrenzende Stellvertreter-Entscheidungen sind bestimmte formale Voraussetzungen zu beachten. Deshalb empfiehlt sich, auf eine gute Vorlage zurückzugreifen (z. B. auf der Webpräsenz des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz).
Da medizinische Entscheidungssituationen, in denen der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist, unabhängig vom Lebensalter ganz plötzlich eintreten können (z. B. durch einen Verkehrsunfall), empfiehlt sich die Erstellung einer solchen Vollmacht für jeden Erwachsenen. Voraussetzung ist allerdings, dass im persönlichen Umfeld eine Person vorhanden ist, der bedenkenlos vertraut werden kann.
(vergleiche: → Betreuungsverfügung)
